27.08.16

Urheberschutz von Fotos im Internet

Urheberschutz von Fotos im Internet
Rechtlich gesehen sind Fotos jeglicher Art – Urlaubsfotos, Familienfotos, Produktfotos, Werbefotos –
urheberrechtlich geschützt. Sogenannte Lichtbildwerke (besonders kreative Fotos) können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sein. Alle anderen Fotos sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG vom Schutz des Urheberrechts umfasst.
Für Lichtbilder erlischt der Urheberschutz gemäß § 72 Abs. 3 S. 1 UrhG 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes. Bei Lichtbildwerken endet der Schutz nach § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dabei gilt der Urheberschutz für Privatleute gleichermaßen wie für Gewerbetreibende.
Die Anbringung eines Copyright-Vermerks auf dem Foto ist keinesfalls erforderlich, so dass dessen Fehlen keinesfalls bedeutet, dass dieses Bild urheberrechtlich nicht geschützt ist und somit von jedermann frei
verwendet werden darf. Es besteht gerade keine Pflicht, das Urheberrecht am Werk einzutragen oder kenntlich zu machen. Ein Foto ist folglich in jedem Falle vom Urheberrechtsgesetz erfasst,

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen